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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

§ 22 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 22

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam werden.

(2) Die Kündigung kann sich auf die Departements und Gebiete beschränken, die Gegenstand eines Notenwechsels gemäß Artikel 20 Absatz 2 waren.