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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 177 StVGBeginn des Entlassungsvollzuges

Fünfter Abschnitt UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEFÄHRLICHE RÜCKFALLSTÄTER

Van krachtOfficiële tekst

Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1975-01-01