§ 12 Depotgesetz§ 12. Sonstige Fälle Paragraph 12, Sonstige Fälle
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Verwahrung
Falls ein Kreditinstitut Wertpapiere, die ihr zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind, nicht als Eigentümer inne hat, so sind die §§ 2 bis 6, 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Die Wertpapiere sind buchmäßig aufzuzeichnen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1994-01-01