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Depotgesetz · Depotgesetz

§ 16 Depotgesetz§ 16. Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses Paragraph 16, Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Einkaufskommission

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Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der hiefür bestimmten Frist die Wertpapiere auf Grund eines Auftrages des Kommittenten zur Ausfolgung bereitgestellt oder dem Kommittenten schon ausgefolgt sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Veräußerung ausgeführt ist.