§ 22 DepotgesetzEigengeschäfte
§ 22. Selbsteintritt. Paragraph 22, Selbsteintritt.
Die §§ 13 bis 21 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Auftrag zum Kauf oder zum Umtausch von Wertpapieren durch Selbsteintritt ausgeführt wird; das gleiche gilt für Eigengeschäfte.