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Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970

§ 57 Markenschutzgesetz 1970

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

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Ergibt sich im Lauf eines gerichtlichen Verfahrens, daß die Entscheidung von der Vorfrage abhängt, ob das Markenrecht, dessen Verletzung behauptet wird, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes besteht, und hat das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Patentamt, bei dem die Vorfrage schon vor Beginn oder während des gerichtlichen Verfahrens anhängig gemacht worden ist, unterbrochen, so ist diese Entscheidung dem Urteil zugrunde zu legen.