Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 60c Markenschutzgesetz 1970
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Strafbare Kennzeichenverletzungen
Wer den Vorschriften einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 72 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen.