Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 101b Patentgesetz 1970Einwendungen Dritter
III. VERFAHREN römisch drei. VERFAHREN A. Erteilung von Patenten
(1) Nach der Veröffentlichung der Anmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. Der Dritte hat im Verfahren vor dem Patentamt keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Kostenersatz.
(2) Die Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.