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Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970

§ 115a Patentgesetz 1970Unterbrechung aufgrund eines Einspruchsverfahrens

C. Anfechtung von Patenten

Van krachtOfficiële tekst

Ein anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines Patentes ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn ein Einspruchsverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen, wenn das Patent nicht widerrufen wurde. Wurde das Patent widerrufen, ist das Verfahren von Amts wegen einzustellen.