Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 124 Patentgesetz 1970Verkündung der Entscheidung
C. Anfechtung von Patenten
(1) Die Verkündung der Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen hat, wenn möglich, mündlich unmittelbar nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu geschehen.
(2) In allen Fällen ist aber den Parteien die Entscheidung samt den vollständigen Entscheidungsgründen in schriftlicher Ausfertigung baldigst zuzustellen.