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Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970

§ 145 Patentgesetz 1970Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

C. Gemeinsame Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den §§ 85 und 86.

(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.

(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.

(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die §§ 81 und 81a sinngemäß anzuwenden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2014-01-01