Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 155 Patentgesetz 1970Verfahrenspatente
V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT römisch fünf. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1996-01-01