Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 165 Patentgesetz 1970Auskunftspflicht über Patentschutz
V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT römisch fünf. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Patentschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.
( BGBl. Nr. 78/1969 , Art. I Z. 51)