Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 181 Patentgesetz 1970
VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN römisch sieben. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2024-01-01