Patentgesetz 1970 · Patentgesetz 1970
§ 38 Patentgesetz 1970Lizenzübertragung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Lizenzen gemäß den §§ 35 und 36 Abs. 2 bis 5 sowie am jüngeren Patent gemäß § 36 Abs. 1 können ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden und gehen von Todes wegen nur dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesen der lizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs fortgeführt wird. Eine gemäß § 36 Abs. 1 am älteren Patent eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der Übertragung des jüngeren Patentes.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2005-06-10