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Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königr · Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

§ 19 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königr

Artikel 19

Van krachtOfficiële tekst

Ein Ersuchen der Österreichischen Bundesregierung um Auslieferung eines Rechtsbrechers, der in einem der im Artikel 2 Absatz 1 lit. b angeführten Gebiete betroffen wird, kann an den Gouverneur oder die sonst zuständige Behörde dieses Gebietes gerichtet werden; der Gouverneur oder die Behörde kann die Entscheidung selbst treffen oder die Sache der Regierung Ihrer Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich zur Entscheidung vorlegen.