GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 12 GKTGGrundlage der Gebührenbemessung
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007 ).
(1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 3 AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007 )
(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-08-01
Verwijst naar
- AußStrG § 183
- GKTG § 17
- GKTG Art. 183
- GKTG § 3