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GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 19 GKTGZusammentreffen mehrerer Amtshandlungen

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

Van krachtOfficiële tekst

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007 ).

Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2008-01-01