GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 19 GKTGZusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007 ).
Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-01-01