GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 8 GKTGNicht vollendete Amtshandlungen
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007 ).
(1) Bleiben Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.
(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-01-01