Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
§ 11 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Artikel 11
Die Rechtshilfeersuchen und alle ihnen angeschlossenen Schriftstücke sind mit Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen. Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen des Artikels 6 Absatz 4 zu entsprechen.