Anzeiger aufgebotener Wertpapiere · Anzeiger aufgebotener Wertpapiere
§ 1 Anzeiger aufgebotener Wertpapiere
Der „Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden“ (§ 16a Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951), im folgenden „Anzeiger“ genannt, dient den Kundmachungen und Bekanntmachungen, im folgenden „Einschaltungen“ genannt, im Sinn der §§ 6 Abs. 2 beziehungsweise 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951.
Verwijst naar
- Anzeiger aufgebotener Wertpapiere Art. 16a
- Anzeiger aufgebotener Wertpapiere § 6