§ 11 NTGAufrundung
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-01-01
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.