Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung · Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)
§ 34 Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung
Artikel 34
Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit kann ein Land früheren Fassungen der Übereinkunft nicht mehr beitreten.