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StGB · Strafgesetzbuch

§ 112 StGBWahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens

Vierter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Ehre

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Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.