§ 215 StGBZuführen zur Prostitution
Zehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2016-01-01