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StGB · Strafgesetzbuch

§ 292a StGBFalsches Vermögensverzeichnis

Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

Van krachtOfficiële tekst

Wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.