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StGB · Strafgesetzbuch

§ 68 StGBZeitberechnung

Achter Abschnitt Begriffsbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so berechnet, daß der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des letzten Tages.