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StGB · Strafgesetzbuch

§ 93 StGBÜberanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 92 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1989-01-01