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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

§ 31 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Führung der Vormundschaft im Staate des gewöhnlichen Aufenthaltes

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(1) Hat ein minderjähriger Angehöriger eines Vertragsstaates seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, so sind dessen Gerichte vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 32 und 34 zuständig, nach dem für sie geltenden Rechte Maßnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen.

(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Gerichte haben die diplomatische oder die zuständige konsularische Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Minderjährige ist, von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.