§ 12 Abkommen über strafbare und bestimmte an
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat gestattet dem Kommandanten eines Luftfahrzeugs, das in einem anderen Vertragsstaat eingetragen ist, eine Person auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 abzusetzen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-01-01