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Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtl · Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

§ 9 Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlARTIKEL 9

Weißrußland

Van krachtOfficiële tekst

Vertragsstaaten, die Luftverkehrsbetriebsgemeinschaften oder internationale Betriebsstellen bilden, welche einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigenschaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.