Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz) · Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)
§ 4 Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)
Artikel IV Artikel römisch vier
(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung im ersuchten Staat eine Justizbehörde zuständig wäre. Artikel I Absatz 2 findet keine Anwendung.