Auslieferungsübereinkommen (Schweiz) · Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)
§ 1 Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)
Artikel I Artikel römisch eins
(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)
Entscheidet über die Anordnung des Vollzugs einer Strafe nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Verwaltungsbehörde, so steht diese Entscheidung der einer Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens gleich.