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Auslieferung (Australien) · Auslieferung (Australien)

§ 17 Auslieferung (Australien)

ARTIKEL 17

Van krachtOfficiële tekst

Kosten, die wegen der Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auflaufen, werden von diesem Staat getragen. Der ersuchte Staat trifft alle Veranlassungen, die allenfalls hinsichtlich der Vertretung des ersuchenden Staates in einem sich aus dem Auslieferungsersuchen ergebenden Verfahren erforderlich sind, falls das Recht des ersuchten Staates eine solche Vertretung vorsieht. Der ersuchende Staat trägt jedoch alle Kosten, die durch die Wegschaffung der Person von dem in Artikel 16 des Vertrages genannten Hafen oder Flugplatz entstehen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1987-02-01