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Auslieferung (Australien) · Auslieferung (Australien)

§ 6 Auslieferung (Australien)

ARTIKEL 6

Van krachtOfficiële tekst

Eine Person wird nicht ausgeliefert, wenn sie vor ein Gericht gestellt werden soll, das nur vorläufig oder unter besonderen Umständen befugt ist, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung zu verhandeln, oder um deren Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe ersucht wird.