§ 13 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung
Artikel 13
Dieses Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden, sofern nicht die Artikel 2 und 4 etwas anderes bestimmen.
Artikel 13
Dieses Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden, sofern nicht die Artikel 2 und 4 etwas anderes bestimmen.