StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 115c StPO
1. Abschnitt Sicherstellung, Beschlagnahme, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
(1) Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben.
(2) Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Verwijst naar
- StPO Art. 89j