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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 16 StPOVerbot der Verschlechterung

1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze

Van krachtOfficiële tekst

Wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde, darf der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren und in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wäre.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2008-01-01