StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 24 StPOStellungnahmen von Staatsanwaltschaften
2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten
Nimmt eine Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf Stellung, so hat das Gericht diese Stellungnahme dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen. Diese Zustellung kann unterbleiben, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich zu Gunsten dieses Beteiligten Stellung nimmt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-01-01