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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 25a StPOAbtretung

2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Eine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten.

(2) Eine unzuständige Staatsanwaltschaft hat bei ihr einlangende Anzeigen, Berichte und Rechtshilfeersuchen an die zuständige weiterzuleiten.