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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 27 StPOTrennung von Verfahren

2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

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Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, insbesondere um Verzögerungen zu vermeiden, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 ) eines Beschuldigten zu wahren oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2025-01-01