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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 338 StPO

10. Gemeinsame Beratung über die Strafe

Van krachtOfficiële tekst

Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach § 336 oder § 337 freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§ 303) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1994-01-01