StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 376 StPO
17. Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche
(1) Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen eines Jahres ab Bekanntmachung zu melden und sein Recht nachzuweisen.
(2) Die Auffindung von Gegenständen, derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2005-01-01
Verwijst naar
- StPO Art. 89j