StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 407 StPO
19. Hauptstück Vollstreckung der Urteile
Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
( BGBl. Nr. 423/1974 , Art. I Z. 114)