Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

GebAG · Gebührenanspruchsgesetz

§ 47 GebAGSachverständige für chemische Untersuchungen

TARIFE

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt

1. für eine Untersuchung von Leichenteilen

a) auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen)

41,80 Euro (Anm. 1)

b) auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen)

62,50 Euro (Anm. 2)

c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen)

75,30 Euro (Anm. 3)

2. für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln

a) auf flüchtige Gifte

25,90 Euro (Anm. 4)

b) auf Metallgifte

37 Euro (Anm. 5)

c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe

49,80 Euro (Anm. 6)

3. für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten

49,80 Euro (Anm. 6)

4. für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen

25,90 Euro (Anm. 4)

5. für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen .

. 49,80 Euro (Anm. 6)

6. a)

für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung

14,30 Euro (Anm. 7)

b) für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren, wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz

27,40 Euro (Anm. 8)

(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.

(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 48,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 70,90 Euro

Anm. 2: ab 1.7.2007: 73,10 €

ab 1.1.2024: 106 Euro

Anm. 3: ab 1.7.2007: 88,10 €

ab 1.1.2024: 127,70 Euro

Anm. 4: ab 1.7.2007: 30,30 €

ab 1.1.2024: 43,90 Euro

Anm. 5: ab 1.7.2007: 43,30 €

ab 1.1.2024: 62,80 Euro

Anm. 6: ab 1.7.2007: 58,30 €

ab 1.1.2024: 84,50 Euro

Anm. 7: ab 1.7.2007: 16,70 €

ab 1.1.2024: 24,20 Euro

Anm. 8: ab 1.7.2007: 32,10 €

ab 1.1.2024: 46,50 Euro)

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2002-01-01