GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 5 GebAGGebührenvorschuß
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Zeugen
Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Zeugen
Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.