GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 56 GebAGBegriffsbestimmung
V. Abschnitt römisch fünf. Abschnitt
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Geschworenen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1995-01-01