GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 67 GebAGFristen
VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
In die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen sind die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen, soweit sich dies nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt.