GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 70 GebAGVollziehung
VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-01-01