Haager Minderjährigenschutzübereinkommen · Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
§ 10 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Artikel 10
Um die Fortdauer der dem Minderjährigen zuteil gewordenen Betreuung zu sichern die Behörden eines Vertragsstaates nach Möglichkeit Maßnahmen erst dann zu treffen, nachdem sie einen Meinungsaustausch mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten gepflogen haben, deren Entscheidungen noch wirksam sind.